Sie sind hier: Home » Satzung



Satzung

 

    § 1      Name, Sitz, und Geschäftsjahr des Vereins

 

 1. Der Verein führt den Namen "Freyvolk zu Hohenstaufen e.V.".

 

2. Der Verein ist seit dem 09.03.2013 beim Amtsgericht Friedberg in das Vereinsregister unter dem Aktenzeichen VR 2813 eingetragen worden.

 

3. Der Verein hat seinen Sitz in 63694 Limeshain - Himbach.

 

4. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres.

 

 

    § 2      Vereinszweck

 

1. Zweck des Vereins ist die Darstellung und Pflege mittelalterlichen Brauchtums und mittelalterlicher Lebensart.

 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

a. das Tragen mittelalterlicher Gewandung,

 

b. die Vorführung mittelalterlichen Kochens,

 

c. die Darstellung mittelalterlichen Handwerks,

 

d. die Vorführung mittelalterlicher Musik und Tänze,

 

e. die Vorführung mittelalterlicher Gerätschaften und Mobiliar,

 

f. die Vorführung mittelalterlicher Waffen und Rüstungen,

 

g. die Förderung der Schwertkunst mit Darbietung von Schaukämpfen,

 

h. die Erhaltung und Förderung von altem Kulturgut durch möglichst authentische Darstellung,

 

i. die Förderung geschichtlichen Wissen über das Mittelalter,

 

j. die Ausrichtung und Teilnahme an Veranstaltungen mit historischem Charakter,

 

 k. die Mithilfe bei Museums- und Unterrichtsprojekten.

  § 3      Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

    § 4      Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person, Personenvereinigungen oder Körperschaften (juristische Personen, Firmen und Gesellschaften) erworben werden, die in aktiver oder passiver Weise die Ziele des Vereins fördern. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt ein schriftliches Beitrittsgesuch, die Anerkennung der Satzung, die Zustimmung des Vorstandes und die bestandene Probezeit für aktive Mitglieder voraus. Das Beitrittsgesuch ist dem Vorstand zuzustellen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme nach der Probezeit ab, so bedarf es keiner Angabe von Gründen. Die Entscheidung ist bindend.

 

2. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen zum Beitrittsgesuch die Unterschrift ihrer Eltern. Ist ein Elternteil alleine sorgeberechtigt, genügt dessen Unterschrift. Die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins von jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig.

 

3. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

 

a. aktive Mitglieder, die regelmäßig und immer wieder Mittelalterdarstellungen betreiben und aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Aktive Mitglieder haben eine Probezeit von 6 Monaten,

 

b. passive Mitglieder, die nicht regelmäßig Mittelalterdarstellungen betreiben, die aber bereit sind, durch einen entsprechenden freiwilligen Beitrag die Zwecke des Vereins zu fördern. Passive Mitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht, jedoch ein Rederecht. Sie sind keiner Probezeit unterworfen,

 c. und Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein

verdient gemacht haben. Diese Personen können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht, jedoch ein Rederecht. Sie sind keiner Probezeit unterworfen.

 

 4. Mit der Unterzeichnung des Beitrittsgesuches erkennt das Mitglied die jeweils gültige Fassung der Satzung des Vereins an.

 

 

    § 5      Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben, abgesehen vom Stimmrecht, gleiche Rechte. Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet

 

a. Die Vorschriften dieser Satzung gewissenhaft zu befolgen,

 

b. die Mittelalterdarstellungen ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereins durch regen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern und ihren geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich nachzukommen,

 

c. und bis zum letzten Tag der Mitgliedschaft alle ausstehenden Beiträge bezahlt zu haben.

 

 

    § 6      Mitgliedsbeiträge

 

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, gemäß Beitragsordnung, wird alle zwei Jahre durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

2. Sollte innerhalb der Zweijahresfrist eine Beitragserhöhung aus zwingenden Gründen notwendig sein, so hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Thema einzuberufen. Eine Erhöhung des Jahresbeitrages kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 75 % beschlossen werden.

 

3. Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Zahlung kann bar oder per Überweisung getätigt werden. Die Fälligkeit des Jahresbeitrages wird festgelegt auf den 01. April eines jeden Jahres.

 

4. Mitglieder, welche ihrer Beitragspflicht mehr als ein Vierteljahr säumig sind, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierbei ist ausschließlich die Feststellung des nicht erfolgten Zahlungseingangs erheblich.

 

5. Bei einem Rückstand der Verbindlichkeiten ruhen die Rechte des Mitgliedes.

    § 7      Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

 

 

    § 8      Austritt eines Mitglieds

 

1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch Austrittserklärung per Brief oder Email zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Maßgebend ist nicht die Absendung, sondern der Eingang der Austrittserklärung. Ist diese Frist verstrichen, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr.

 

2. Mitglieder in der Probezeit können bis zur endgültigen Aufnahme jederzeit ohne Einhaltung einer Frist austreten.

 

3. Die Austrittserklärung bedarf der Zustellung an den Vorstand, der sie binnen einer Woche, maßgeblich ist das Datum des Poststempels bzw. das Datum der Email, zu bestätigen hat.

 

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitgliedes am Vereinsvermögen.

 

 

    § 9      Streichung durch Mitgliederversammlung

 

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

 

a. die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt,

 

b. trotz schriftlicher oder mündlicher Mahnung mit seinen Verbindlichkeiten länger als ein Vierteljahr im Rückstand ist.

 

 2. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.

 

 

    § 10     Ausschluss aus dem Verein

 

 1. Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

a. gegen diese Satzung, insbesondere gegen die Beschlüsse des Vereins, verstoßen hat,

 

b. eine Handlung begangen hat, die geeignet ist, die Organisation zu schädigen,

 

c. sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat,

 

d. grob fahrlässig gehandelt hat.

 

e. den Vereinsmitgliedern wegen eines zerrüttenden Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist gemeinsam Veranstaltungen zu begehen.

 

 2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung sollte dem betreffenden Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen gegen die ihm zur Last gelegten Punkte schriftlich zu äußern. Von dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

3. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, jedoch nur in schriftlicher Form und innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Briefes. In einer Mitgliederversammlung ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.

 

 

    § 11     Organe des Vereins

 

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

    § 12     Vorstand

 

1. Der Vorstand wird durch geheime Wahl gewählt.

 

2. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

 

a. dem 1. Vorsitzenden,

 

b. dem 2. Vorsitzenden,

 

c. dem Schriftführer,

 

d. dem Kassenwart,

 

3. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Pflichten durch zwei Beisitzer, Jugendleiter, Sachverwalter, Ausschüsse, Veranstaltungskomitees etc. unterstützt werden. Eine Personalunion in einer dieser Funktionen ist nur für  aktive Mitglieder möglich.

 

4. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

der 1. Vorsitzende und der Kassenwart. Sie haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis.

 

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, wird bis zur nächsten Jahreshauptversammlung der freigewordene Posten kommissarisch und durch einfachen Vorstandsbeschluss besetzt.

 

 

    § 13     Aufgaben des Vorstandes

 

1. Aufgaben des 1. Vorsitzenden: Der 1. Vorsitzende veranlasst und leitet die Vorstandssitzungen und sämtliche Versammlungen. Ihm obliegen die Vorschläge, Planungen und Durchführungen von internen und externen Mittelalterdarstellungen. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag und Einvernehmen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 

2. Aufgaben des 2. Vorsitzenden: Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seiner Tätigkeit und veranlasst und leitet die Vorstandssitzungen und sämtliche Versammlungen in dessen Verhinderungsfall. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag und Einvernehmen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 

3. Aufgaben des Schriftführers: Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen der Versammlungen an, betreut die Presse und führt die Mitgliederlisten. Ferner führt er das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik (oder ein von ihm Beauftragter). Der Schriftführer kann Vorstandssitzungen einberufen.

 

4. Aufgaben des Kassenwarts: Der Kassenwart verwaltet die Konten und die Kasse, stellt den Jahresabschluss auf und führt das Inventarverzeichnis. Er hat einmal im Quartal einen Rechenschaftsbericht an den vertretungsberechtigten Vorstand zu erstellen. Der Kassenwart kann Vorstandssitzungen einberufen.

 

5. Der Vorstand haftet gegenüber den Mitgliedern des Vereins nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

 

 

    § 14     Wahl des Vorstandes

 

1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt.

 

2. Es können in der Regel nur Anwesende gewählt werden. Bei Abwesenheit aus wichtigem Grund, wie z.B. durch Krankheit, kann eine Bewerbung zur Wahl zum Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

 3. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

 

4. Die Wahlberechtigten sind nicht befugt, eine Person mit mehreren Vorstandsämtern zu betrauen.

 

5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

 

6. Zu Vorstandsmitgliedern können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins gewählt werden.

 

 

    § 15     Amtsdauer des Vorstandes

 

1. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.

 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

 

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

4. In Fällen des § 12, Absatz 5 wird für das ausgefallene bzw. aufgerückte Vorstandsmitglied in der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung ein Nachfolger gewählt.

 

 

    § 16     Beschlussfassung des Vorstandes

 

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer oder Kassenwart einberufen werden. Hierbei ist die Bekanntgabe der Tagesordnung nicht erforderlich. Die Einberufungsfrist soll mindestens eine Woche betragen.

 

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

 

3. Die Beschlussfähigkeit ist nur mit mindestens 3 Vorstandsmitgliedern gegeben.

 

4. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder diese Stelle mit einem Vereinsmitglied kommissarisch, bis zu Neuwahlen besetzen.

 

 

    § 17     Amtsniederlegung des Vorstandes

 

1. Ein Vorstandsmitglied bzw. ein Kassenprüfer kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtsdauer niederlegen. Die Niederlegung hat schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu erfolgen. Sollte der 1. Vorsitzende sein Amt niederlegen, hat er dies schriftlich

 dem 2. Vorsitzenden mitzuteilen.

 

 2. Ein niedergelegtes Amt ist innerhalb von zwei Wochen kommissarisch durch Vorstandsbeschluss zu besetzen.

 

3. Eine Amtsniederlegung des gesamten Vorstandes ist nur dann möglich, wenn vorher eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen wird und der Vorstand hierfür einen Versammlungsleiter bestimmt hat.

 

4. Die Amtsniederlegung tritt erst mit Übergabe sämtlicher Unterlagen an den Nachfolger in Kraft.

 

5. Eine Amtsniederlegung entbindet nicht von der Haftung und Auskunftspflicht.

 

 

 

    § 18     Schweigepflicht

 

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden über vereinsinterne Angelegenheiten. Dies gilt auch für die Zeit nach einer Mitgliedschaft.

 

2. Verstöße gegen diese Bestimmung können den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen.

 

 

    § 19     Rechnungsprüfung

 

1. Die Finanzverwaltung des Vereins ist am Schluss eines jeden Geschäftsjahres durch einen aus zwei aktiven Vereinsmitgliedern bestehenden Rechnungsausschuss, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.

 

2. Die Mitglieder dieses Ausschusses werden bei der Jahreshauptversammlung durch einfachen Beschluss bestimmt.

 

3. Der Rechnungsausschuss hat die Kassenführung, die Belege, die Kassenbestände rechnerisch und sachlich zu prüfen. Das Ergebnis ist bei der Jahreshauptversammlung und vorab dem vertretungsberechtigten Vorstand zu verkünden.

 

 

    § 20     Stimmrecht

 

1. Jedes volljährige aktive Mitglied hat ein Stimmrecht.

 

2. Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit ausgeübt werden.

 

3. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

 

 

    § 21     Mitgliederversammlung

 

1. Nach Bedarf findet eine Mitgliederversammlung statt, um die Mitglieder über aktuelle Angelegenheiten auf dem Laufenden zu halten und eventuelle Beschlüsse herbeizuführen.

 

2. Die Mitgliederversammlung soll im Mittelpunkt der Pflege des Vereinszweckes stehen.

 

 

    § 22     Jahreshauptversammlung

 

1. Zur Jahreshauptversammlung sind alle Hauptmitglieder (Mitgliedschaftsantragsteller) einzuladen. Die Jahreshauptversammlung ist keine öffentliche Veranstaltung.

 

2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist jährlich möglichst Anfang April einzuberufen. Alle Mitglieder sind zur Jahreshauptversammlung vier Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung, die durch den Vorstand festgelegt wird, schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt 2 Tage nach der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Pro Haushalt ist eine Einladung ausreichend.

 

3. Jedes Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor einer Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Zu Beginn der Jahreshauptversammlung hat der Versammlungsleiter die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Jahreshauptversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt die Versammlung mit einer 2/3 Mehrheit.

 

4. Jedes aktive Mitglied hat auf der Jahreshauptversammlung eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Beschlüsse über die Änderung des Vereinszweckes benötigen 100 % aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 9/10 Mehrheit beschlossen werden.

 

5. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu erstellen, von diesem und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben und den Vorstandsmitgliedern in Abschrift vorzulegen.

 

6. Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. in Vertretung vom 2. Vorsitzenden, geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Sie ist mit der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

 

a. die Entgegennahme des Jahresberichtes,

 

b. die Entgegennahme des Kassenberichtes,

 

c. die Entgegennahme des Kassenprüferberichtes,

 

d. die Entlastung des Vorstands,

 

e. die Entlastung des Kassenwartes,

 

f. die Wahl der Vorstandsmitglieder,

 

g. die Benennung der Kassenprüfer,

 

h. die Abberufung der Vorstandsmitglieder,

 

i. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

 

j. die Beschlussfassung über die Aktivitäten,

 

k. die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

 

l. die Beschlussfassung über die eingereichten Anträge der Mitglieder,

 

m. die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

n. die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes,

 

o. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

 

p. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

    § 23     Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden. Die anwesenden Stimmberechtigten sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit Tagesordnung eingeladen wurde.

 

 2. Die Einberufung muss erfolgen, wenn

 

a. das Interesse des Vereins es erfordert,

 

b. der Vorstand es für erforderlich hält,

 

c. mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangen.

 

 3. Die Regelungen des § 22 finden entsprechend Anwendung.

 

 

    § 24     Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat, schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

2. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde am statuarischen Sitz des Vereins. Diese hat das ihr angefallene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

    § 25     Datenschutz

 

1. Jedes Mitglied erkennt die gesetzliche Bestimmung zum DSGVO mit dem Erwerb der Mitgliedschaft an.

 

 

    § 26    Schlussbestimmungen

 

1. Die Ausrüstung wird nicht vom Verein gestellt. Für persönlich abhanden gekommene und beschädigte Ausrüstungsgegenstände kann der Verein nicht haftbar gemacht werden. Vom Vorstand wird ein Sachvermögensverwalter für die Verwaltung des Sachvermögens (z. B. Zelte, Stühle usw.) bestimmt. Dieser ist verantwortlich für die Verwaltung des Sachvermögens.

 

2. Erste Hilfe, Umgang mit Waffen und Waffengesetz

 

a. Mitglieder, die Waffen wie zum Beispiel Messer, Schwert, Degen, Bogen usw. tragen wollen, sind verpflichtet, diese eigenverantwortlich zu führen. Das Waffengesetz findet entsprechend Anwendung.

 

b. Jedes Mitglied hat zur Kenntnis genommen, dass jegliche Teilnahme am Vereinsleben ausschließlich auf eigenes Risiko erfolgt. Für Ansprüche aus Personen-, Vermögens-, oder Sachschäden übernimmt der Verein außerhalb der bestehenden Vereinsversicherung keinerlei Haftung.

 

 c. Bei Veranstaltungen, bei denen der Verein der Ausrichter ist, wird der Verein einen entsprechend ausgerüsteten Ersthelfer vor Ort stellen.

 

 3. Die vorstehende Satzung wurde am 09.03.2013 von den Mitgliedern beschlossen.

 

 

    § 27    Salvatorische Klausel

 

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige in ihr aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regellücke enthält.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lüke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.

Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.

 

 

 

 

 

 

Himbach, den 08.04.2019    


 

 



 
Besucherzaehler